Betriebsverfassungsgesetz 2

Bei sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat starke Mitbestimmungsrechte. Ohne Ihre Zustimmung als Betriebsrat kann der Arbeitgeber keine Maßnahme umsetzen. (Anweisungen zum Verhalten im Betrieb, Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, kollektive Lohngestaltung etc.)


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zzgl. MwST und Hotelkosten (Tagespauschale, evtl. Übernachtung)

 

INHALT


Gebiete der Beteiligung des Betriebsrats

Soziale Angelegenheiten

Personelle Angelegenheiten

Wirtschaftliche Angelegenheiten

 

Mitwirkungsarten


Informationsrechte, 
Beratungsrechte und Ansprüche auf Hinzuziehung
Anhörungsrechte
Vetorechte
Initiativrechte
Überwachungsrechte
Mitbestimmungsrechte


 

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

 

Regelung der Arbeitsordnung
Regelung der Arbeitszeiten
Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Urlaubsregelungen
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen
Unfallschutz, Gesundheitsschutz
Soziale Einrichtungen
Firmenwohnungen
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
Betriebliches Vorschlagwesen

 

Die Betriebsvereinbarung

 

Einigungsstelle und Einigungsstellenverfahren

 

Durchsetzung der Beteiligungsrechte
des Betriebsrats


 

 

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.