👥 Das Recht zu wählen: Das Aktive Wahlrecht
Wer darf wählen? Das aktive Wahlrecht regelt, wer seine Stimme abgeben und damit die Vertretung der Belegschaft bestimmen darf (§7 BetrVG).
- Jüngere Kollegen sind jetzt dabei: Dank des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes dürfen Arbeitnehmer bereits
ab 16 Jahren wählen!
Es ist nicht mehr zeitgemäß, junge Erwerbstätige auszuschließen. - Wichtig ist die
Eingliederung: Es kommt nicht auf einen formalen Arbeitsvertrag an, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zum Betrieb gehört und in dessen Organisation eingegliedert ist (dem Direktionsrecht des örtlichen Arbeitgebers unterliegt).
- Mehrfache Wahlberechtigung möglich: Gehört ein Arbeitnehmer – z. B. eine Führungskraft in einer Matrix-Struktur – zu mehreren Betrieben, hat er/sie in jedem dieser Betriebe das aktive Wahlrecht (neueste BAG-Rechtsprechung §7 BetrVG BAG - Beschluss - 22.05.2025 -
7 ABR 28/24).
- Achtung Wählerliste! Jeder Wahlberechtigte muss zwingend in die Wählerliste aufgenommen werden (§2 Abs. 3 WO).
Dazu gehören im einzelnen:
- Reguläre Beschäftigte(mit Arbeitsvertrag):
- Alle Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag, wenn sie die Arbeit vor der Wahl begonnen haben.
- Mitarbeiter mit befristetem Vertrag.
- Teilzeitkräfte, unabhängig davon, wie viele Stunden sie arbeiten.
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobber).
- Beschäftigte mit flexiblen Modellen:
- Mitarbeiter mit flexibler Arbeitszeit, Jobsharing oder Arbeit auf Abruf.
- Auszubildende
- Beschäftigte in geförderten Maßnahmen (wie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen), wenn sie dem Betriebszweck dienen.
- Aushilfskräfte
- Abwesende und besondere Fälle:
- Mitarbeiter, die krank, beurlaubt oder freigestellt sind.
- Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit.
- In Heimarbeit Beschäftigte.
- Mitarbeiter in Kurzarbeit Null.
- Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, wenn sie dauerhaft in einem privaten Betrieb tätig sind.
- Mitarbeiter in der Altersteilzeit (Blockmodell):
- Sie sind nur wahlberechtigt, solange sie sich in der Aktivphase befinden. In der Freistellungsphase verlieren sie das Wahlrecht, da sie nicht mehr in den Betrieb eingegliedert sind.
- Mitarbeiter bei Kündigung:
- Bei einer ordentlichen Kündigung bleibt das Wahlrecht bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen, auch bei Freistellung. Es bleibt auch bestehen, wenn der Mitarbeiter bei einer Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigt wird.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung geht das Wahlrecht sofort verloren, wenn der Mitarbeiter nicht weiterarbeitet.
- Ist das betroffene Mitglied ein Betriebsratsmitglied, bleibt das Wahlrecht bis zur rechtswirksamen Beendigung der Kündigung (Zustimmung des Betriebsrats oder Urteil des Gerichts) erhalten.
- Wichtig: Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und unwiderruflich freigestellt wurden oder in eine Transfergesellschaft gewechselt sind, sind nicht mehr wahlberechtigt.
👥 Wahlberechtigung ohne eigenen Arbeitsvertrag
Auch Arbeitnehmer, die keinen direkten Arbeitsvertrag mit Ihrem Unternehmen haben, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen den Betriebsrat mitwählen:
- Leiharbeitnehmer: Das aktive Wahlrecht steht grundsätzlich Leiharbeitnehmern zu, die in Ihren Betrieb überlassen werden.
- Dauer des Einsatzes:
- Wahlberechtigt sind sie, wenn sie länger als drei Monate in Ihrem Betrieb eingesetzt werden.
- Wichtig ist dabei die voraussichtliche Dauer des Einsatzes. Wenn von Anfang an geplant ist, dass der Einsatz mehr als drei Monate dauern wird, sind die Leiharbeitnehmer schon ab dem ersten Tag wahlberechtigt.
- Wichtig für den Wahlvorstand: Sie müssen bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern genau prüfen, wie lange die geplante Einsatzdauer ist, um sie korrekt in die Wählerliste aufzunehmen.
- Keine Wählbarkeit: Leiharbeitnehmer dürfen zwar wählen (aktives Wahlrecht), sich aber nicht selbst zur Wahl stellen (kein passives Wahlrecht).
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Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?
(Passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht legt fest, wer sich zur Betriebsratswahl aufstellen lassen darf.
Grundvoraussetzungen
Um wählbar zu sein, muss ein Arbeitnehmer zwei Hauptbedingungen erfüllen:
- Aktive Wahlberechtigung: Die Person muss alle Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt wählen zu dürfen (aktives Wahlrecht nach $\S 7$ BetrVG). Das bedeutet, sie muss
in den Betrieb eingegliedert sein.
- Alter: Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (also volljährig sein).
Achtung Unterschied! Das aktive Wahlrecht (wählen dürfen) beginnt bereits mit 16 Jahren. Das passive Wahlrecht (gewählt werden dürfen) beginnt erst mit 18 Jahren.
Wichtige Ausnahme: Leiharbeitnehmer
- Leiharbeitnehmer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zwar wählen (aktives Wahlrecht s. o.).
- Sie dürfen aber nicht selbst in den Betriebsrat des Einsatzbetriebs gewählt werden (kein passives Wahlrecht).
📅 Wählbarkeit: Die 6-Monats-Frist
Um in den Betriebsrat gewählt werden zu dürfen, muss der Arbeitnehmer neben der Volljährigkeit (§8 BetrVG) eine weitere Voraussetzung erfüllen:
- Betriebszugehörigkeit: Der Mitarbeiter muss dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört haben. Die Beschäftigungszeiten müssen nicht direkt aneinander anschließen; eine gewisse zeitliche Nähe reicht aus.
- Stichtag: Maßgeblich für die Berechnung der sechs Monate ist der
letzte Tag der Betriebsratswahl.
Was zählt zur Frist dazu?
Verschiedene Vorzeiten werden auf die sechs Monate angerechnet:
- Konzern-/Unternehmenszugehörigkeit: Zeiten, in denen der Mitarbeiter unmittelbar zuvor in einem
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war, zählen mit. Es muss kein lückenloser Übergang zwischen den Betrieben vorliegen.
- Zeiten als Leiharbeitnehmer: Wenn ein Leiharbeitnehmer direkt im Anschluss an seine Überlassung ein
festes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (Ihrem Betrieb) begründet, zählt auch die Zeit der Überlassung auf die sechs Monate mit.
- Gekündigte Mitarbeiter: Ein Mitarbeiter, dessen Kündigung angefochten wird (z. B. durch eine Kündigungsschutzklage), gilt so lange als betriebsangehörig, bis die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt ist.
Als letzte formelle Anforderung muss der Name des Arbeitnehmers auf der Wählerliste erscheinen.
🗳️ Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden? (Wählbare Gruppen)
Wählbar sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen (mindestens 18 Jahre alt und sechs Monate im Betrieb) erfüllen. Dazu zählen:
- Reguläre Mitarbeiter: Alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag im Betrieb.
- Dies gilt auch für befristet beschäftigte Mitarbeiter.
- Mitarbeiter, die in mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers arbeiten, sind in jedem dieser Betriebe wählbar.
- Abwesende Mitarbeiter:
- Mitarbeiter in Elternzeit oder Wehrdienst.
- Mitarbeiter, die im Ausland tätig sind, solange dies nur vorübergehend ist.
- Auszubildende: Auszubildende sind wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Gekündigte Mitarbeiter:
- Ein gekündigter Mitarbeiter ist wählbar, solange die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Er bleibt auch wählbar, wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Wird er gewählt, gilt er bis zur Klärung als "verhindert" und ein Ersatzmitglied rückt nach.
- Sonderfälle:
- Mitarbeiter, die in der Vergangenheit aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurden, können erneut kandidieren.
- Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die dauerhaft in einem privaten Betrieb tätig sind.
- Konzern-Leiharbeitnehmer: Leiharbeitnehmer, die innerhalb des Konzerns überlassen werden, sind wählbar (Achtung, dies ist rechtlich umstritten).
Wichtigste Ausnahme (Nicht wählbar): Leiharbeitnehmer, die über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) überlassen werden, dürfen nicht in den Betriebsrat des Einsatzbetriebs gewählt werden.
